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Werbeabgabe


Zusammenfassende Informationen zu Fragen rund um die Werbeabgabe !NEU!

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Aktuelle News von der Werbeabgabe

Abschaffung der Werbeabgabe im Regierungsübereinkommen

Werbeabgabe auf Werbeprospekte

News - 21. Februar 2008

Werbeabgabengesetz - allgemeine Bestimmungen


Aktuelle News von der Werbeabgabe

 

Abschaffung der Werbeabgabe im Regierungsübereinkommen

Die beiden Koalitionsparteien SPÖ und ÖVP haben die Abschaffung der Werbesteuer im Regierungsübereinkommen 2008-2013 festgeschrieben. Diese steuerpolitische Forderung war die zentrale interessenspolitische Position des Fachverbandes bei den nunmehr abgeschlossenen Regierungsverhandlungen. Der Fachverband hat sein Forderungspapier bei den zuständigen Verhandlern für das Kapitel "Medienpolitik" (Dr. Josef Cap SPÖ und Dr. Johannes Hahn, ÖVP) eingebracht. Auf dieser Basis konnte offenbar der Fachverband mit seinen Argumenten die politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsträger bei der Bildung einer neuen Bundesregierung überzeugen.

Nun geht es daran, im Zuge der Umsetzung des Regierungsprogramms eine rasche Lösung zu finden, um die Finanzierungsinteressen der Länder und Gemeinden zu berücksichtigen, ohne dass die österreichischen Medien- und Werbewirtschaft durch eine "Strafsteuer" einseitig diskriminiert wird.

Aus Sicht des Fachverbandes ergibt sich im Bereich Medien-, Werbe- und Kommunikationspolitik folgende Schwerpunktsetzung der neuen Bundesregierung:

  • Abschaffung der Werbesteuer
  • Medienförderung für private Rundfunkbetreiber
  • Umsetzung der Audiovisuellen Mediendienste-RL
  • Förderung der Kreativwirtschaft
  • Errichtung eines IKT-Kompetenzzentrums mit Regierungsauftrag
  • Bekämpfung von Sexismus in der Werbung und in den Medien
  • Bekenntnis zum Glücksspielmonopol durch EU- und verfassungskonforme Gestaltung
  • Reform des Glücksspielgesetzes (Spieler und Jugendschutz)
  • Evaluierung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
  • Das Werbeverbot für Arzneimittel in Österreich bleibt aufrecht
  • Nichtigkeit von Verträgen, die im Rahmen unerbetener Werbeanrufe geschlossen werden
  • Aufforderung an die Sozialpartner umgehend Verhandlungen um einen Branchen-KV "Postdienstleistungen" aufzunehmen
  • Schaffung moderner Ausschreibe- und Vergabeinstrumente

Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation hat für Sie aktuell das Regierungsübereinkommen auf seine Relevanz für die österreichische Werbe- und Kommunikationswirtschaft analysiert.

Details finden Sie als Download hier:

  Analyse zum Regierungsübereinkommen (155 kb/pdf)

Das gesamte am 24. November von Werner Faymann und Dr. Josef Pröll unterzeichnete Koalitionsabkommen zwischen SPÖ und ÖVP finden Sie hier . Das Medienkapitel finden Sie ab Seite 223. Die Abschaffung der Werbesteuer ist der Seite 227 zu entnehmen.

Werbeabgabe auf Werbeprospekte

In der Frage der Werbeabgabe auf Werbeprospekte hat jüngst eine rechtliche Diskussion im Zusammenhang mit der Steuerpflicht bei Prospekten/Druckwerken ohne redaktionellen Teil eingesetzt.
 
Nunmehr hat im SWK-Heft Nr. 16 (Juni 2008) Herr Mag. Ferdinand Rößler, stellvertretender Abteilungsleiter im - u.a. auch für die Werbeabgabe zuständigen - bundesweiten Fachbereich Umsatzsteuer des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), die offizielle Auslegung zur Thematik "Werbeabgabe auf Werbeprospekte" veröffentlicht. Die im Linde-Verlag erscheindenden SWK-Hefte (Steuer- und WirtschaftsKartei) sind das auflagenstärkste österreichische Fachmedium für Beschäftigte im Finanz- und Rechnungswesen, für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Selbständige und gewerbliche Buchhalter. Regelmäßig informieren die SWK-Hefte Unternehmer und Berater über Rechtsfragen, Gesetzesänderungen, Neuerungen in der Rechtssprechung und über Entscheidungen der Finanzbehörden.
 
Das Finanzministerium kommt dabei zu folgenden Schlussfolgerungen für die Prospektwerbung:
 
Bestätigung des Durchführungserlasses zur Werbeabgabe (AÖFV Nr. 121/2000, GZ 14 0607/1-IV/14/00):

Direktwerbung in Form von Prospektverteilung oder nicht persönlich adressierten Werbepostwurfsendungen fallen unter die Werbeabgabe (VwGH-Erkenntnis B 171/02 vom September 2002).

Der Vetrieb von Medien mit redaktionellem Teil (Zeitungen, Zeitschriften) unterliegt NICHT der Werbeabgabe, unabhängig davon, ob das Medium entgeltlich oder unentgeltlich erworben werden kann. Darunter fallen auch Handelskataloge mit allgemeinem Inhalt. Die Veröffentlichung besteht in diesen Fällen in der Schaltung von Anzeigen in dem Medium bzw. der Beilegung von Prospekten und Werbematerial zu diesem Medium. Die Veröffentlichung ist in diesem Fall der werbeabgabepflichtige Vorgang. Dafür besthet die Abgabenpflicht.

Bei Medien ohne redaktionellen Teil (Prospekte, Warenproben, Flugblätter) ist die Verteilung als Veröffentlichung anzusehen.

Besteht ein Medium erkennbar ausschließlich aus bezahlten Anzeigen, die der Werbeabgabe unterliegen, ist die Einschaltung im Medium als Veröffentlichung anzusehen. Der Vertrieb und die Verteilung dieser Medien unterliegen daher NICHT der Werbeabgabe.

Praxisbeispiele:

Lässt ein Unternehmer auf eigene Kosten erstellte Werbeprospekte und Flugblätter über seine Erzeugnisse/Handelswaren gegen Entgelt verteilen, unterliegt nach Auffassung des BMF die entgeltliche Verteilung durch Dritte der Werbeabgabe. Abgabenschuldner ist der jeweilige Verteilungsunternehmer. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das für die Verteilung/Versendung in Rechnung gestellt wird.

Lässt ein Unternehmer Werbeprospekte oder Flugblätter über seine Handelswaren, die durch Druckkostenbeiträge Dritter (z.B. Produkthersteller, Großhändler) mitfinanziert werden, im Postweg oder direkt verteilen, besteht dafür KEINE Werbeabgabepflicht. Wie bei Medien mit redaktionellem Teil ist in diesem Fall bereits die entgeltliche Einschaltung der Anzeigen selbst als abgabenpflichtige Veröffentlichung anzusehen. Abgabenschuldner ist der Handelsbetrieb, der dafür Druckkostrenbeiträge an Dritte in Rechnung stellt. Die anschließende entgeltliche Verteilung löst KEINE Pflicht zur Werbeabgabe aus. Klar gestellt wird ausdrücklich vom BMF, dass es sich in diesem Fall um keine Eigenwerbung handelt.

Druckkostenbeiträge für bestimmte Inhalte mit Werbewirkung fallen unter den Tatbestand der Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken. Dafür besteht die Abgabenpflicht.

Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation zieht daraus folgende Konsequenzen für die Werbewirtschaft:

Druckkostenbeiträge oder andere Gegenleistungen zu Werbeprospekten, Postwurfsendungen oder Flugblättern unterliegen der Werbeabgabe (§ 1 Abs. 1 Z. 1 WerbeAbG). Das Entgelt für die Verteilung derartiger Werbemittel unterliegt NICHT der Werbeabgabe.

Entgeltliche Werbung in Printmedien und direkt verteilten Prospekten ohne redaktionellen Inhalten wird in gleichem Umfang mit der Werbeabgabe belastet.

Damit wird eine Doppelbelastung bei der Werbeabgabe (Besteuerung sowohl der Druckkostenbeiträge als auch des Entgelts für die Verteilung bzw. der Versendung) vermieden.

Bei Interesse stellt der Fachverband auch gerne die entsprechende Klarstellung des BMF zur Verfügung.

NEWS - 21. Februar 2008

Die Abschaffung der Werbeabgabe wird von der Werbebranche schon sehr lange gefordert.

Aktuell wird gerade über die sogenannten "Flugblattsteuer" diskutiert, die die bisherige Werbeabgabe ablösen soll. Die Eckpunkte des Entwurfs zur  Prospektverteilungsabgabe lauten im Überblick wie folgt:

  • Außerkraftsetzung der Werbeabgabegesetzes ab 1.1.2009
  • 0,20 Cent pro DIN A 4 Seite
  • 60 Milliarden DIN A 4 Seiten an Prospekten pro Jahr
  • Ausnahmen für Plakate mit politischen, karitativen, sozialen und kulturellen Inhalten


Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation nimmt wie folgt Stellung:
 
In der derzeitigen Fassung lehnt der Fachverband Werbung den Entwurf der Bundesregierung ab. Bisher wird mit der Werbeabgabe vorwiegend TV, Radio und Print belastet. Bei Einführung der Flugblattsteuer wird der Prospekt einseitig belastet, was für den Fachverband interessenpolitisch nicht vertretbar ist. 

Der Fachverband hat im Konsultationsverfahren die Fachgruppen befragt und eine eindeutige Ablehnung der Prospektverteilungsabgabe von Seiten der Fachgruppen erhalten.
Der Fachverband möchte gemeinsam mit der WKÖ weiter mit dem Finanzministerium verhandeln, um ein befriedigendes Ergebnis für die gesamte Werbebranche zu erreichen. Ziel bleibt nach wie vor die ersatzlose Abschaffung der Werbeabgabe.
 
Die Interessenvertretung der Werbe- und Kommunikationswirtschaft hat erreicht, dass diese neue Abgabe, die eindeutig auf Ablehnung in der Branche gestoßen ist, verhindert wurde. Somit bleibt das bisherige Werbeabgabegesetz in Kraft.

Der Fachverband wird mit den Fachgruppen weiterhin das Ziel verfolgen, die Werbeabgabe im Zuge der Arbeiten für die Steuerreform 2010 abzuschaffen. In diesem Sinne wird sich die österreichische Werbe- und Kommunikationswirtschaft weiterhin dem Finanzministerium als kompetenter Ansprechpartner anbieten.

Lesen Sie hier mehr in der aktuellen Presseaussendung.

  

  


Werbeabgabengesetz - allgemeine Bestimmungen

Folgende Fragen wurden seit Inkrafttreten des Werbeabgabengesetzes am häufigsten an den Fachverband Werbung und Marktkommunikation herangetragen:


Österreichs Werbesteuer: Relikt und Unikat - weltweit

In der Not der Zwischenkriegszeit, im Umfeld desaströser Finanzpolitik vor der Weltwirtschaftskrise, wurde die "Ankündigungsabgabe" auf Reklame und Propaganda 1927 eingeführt - "befristet auf 5 Jahre".

Gesetzliche verankert war die Ankündigungsabgabe in Landesgesetzen. Die Einhebung war meist auf die Hauptstädte begrenzt, es gab jedoch keine bundesweiten Regelungen (z. B. gab es generell keine in Tirol). Der Steuersatz war uneinheitlich, oft 10%.

Im Dezember 1998 erging der VGH-Spruch, dass die Einhebung der Ankündigungsabgabe "nach dem Schlüssel der Anzahl der Fernsehrundfunkhauptbewilligungen" überall, wo Gemeinden dies verlangten, bei elektronischen Medien geleistet werden müsse. Durch die verworrene Gesetzeslage drohte das gleiche für Printmedien. Zur Klärung wurde der Gesetzgeber tätig:

Wirksamkeit 1. Juni 2000: Bundesgesetz zur Einführung einer österreichweiten, einheitlichen Werbeabgabe von 5% - auch in Gebieten, die bisher keine derartige Steuer erhoben hatten (z. B. Tirol).

WA-Aufkommen 2002: ATS 1,2 Mrd, 2003 EUR 90 Mio., 2004 EUR 100 Mio.!

Diese Form der generalisierten Werbesteuer ist weltweit einzigartig und ein Wettbewerbsnachteil für den Wirtschaftsstandort Österreich. In Kenntnis der Konsequenzen, welche im Folgenden dargelegt werden, wird sich die österreichische Kommunikationswirtschaft keinesfalls für weitere 75 Jahre mit dem Argument abfinden, dass "dieses Bundesgesetz erst 2000 beschlossen worden" sei. Der Fachverband verweist auf die fragwürdigen Begleitumstände dieser Anlassgesetzgebung, gefolgt von einer Vielzahl von Erlässen und Durchführungsbestimmungen, die oft die Grenzen der Interpretationsmöglichkeiten des eigentlichen Gesetzestextes erreichen.

Beispiele:

  • Auf Sportsponsoring wurde zunächst WA erhoben, dann jedoch aufgehoben - im genauen Gegensatz zu Kunst- u. Kultursponsoring
  • Bei Kommunikationsausgaben für karitative Institutionen drehte das Finanzministerium die ursprüngliche WA-Befreiung ins Gegenteil um, befreite nun aber "internationale politische Vertretungen" von der Abgabepflicht
  • Im Gegensatz dazu ausdrücklich nicht befreit wurden hingegen die österreichischen politischen Parteien, die etwa allein 2004 über ca. EUR 1,000.000.- WA zahlen werden

Statt Abschaffung seit 2003 noch mehr Werbesteuer durch Besteuerung auch von Postwurf!

Durch eine Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im September 2002 hebt das Finanzministerium seit 2003 auch auf Postwurf (der früher WA-frei war) Werbesteuer ein. Da auf diesen Bereich ca. 8% des Gesamtvolumens entfallen, ist die Belastung der Wirtschaft um diesen Betrag erneut - auf EUR 100 Mio. - gestiegen.

Laut aktueller Initiative der Wirtschaftkammrorganisation bleibt die ersatzlose Abschaffung der Kommunikationssteuer prioritäres Ziel. Bereits 2001 wurde in der WKO-Begutachtung zum ORF Gesetz mehrfach die Abschaffung der WA begehrt. Davon erhoffte man sich explizit die Stärkung der Netto-Werbeeinnahmen des ORF sowie notwendige Finanzierungsimpulse für terrestrisches Privatfernsehen. In der Folge wurde die WA nicht abgeschafft, es kam zu deutlichen Rückgängen im Bereich der ORF-TV-Werbeeinnahmen ab September 2001.

Das Gesetz zur Werbeabgabe 2000 wurde in engstem zeitlichen und politischen Nahbereich mit der Regierungserklärung der amtierenden Bundesregierung beschlossen. Es ist jedoch klar nachvollziehbar, dass das WA-Gesetz keine Erfüllung der im folgenden zitierten Regierungserklärung ist, sondern eher eine Not- bzw. Zwischenlösung.

Die Politik stellte der Kommunikationswirtschaft nämlich anlässlich der letzten Nationalratswahl die völlige Abschaffung in Aussicht:
Aus der Zeit vor der letzten Nationalratswahl liegen dem Fachverband von sämtlichen Parlamentsparteien prominent unterzeichnete Zusagen vor, denen zufolge man die Abschaffung der Werbeabgabe vorbehaltlos unterstützen würde. Die Kommunikationswirtschaft drängt nun auf die Einhaltung dieser Erklärungen.

Im Herbst 03 erklärte ÖR Bgm M. Häupl als Städtebundpräsident persönlich, dass er die Initiative zur Abschaffung der WA ergriffen habe, "auf die wir verzichten können, weil sie ohnehin nicht das gebracht hat, was man sich erwartet hat.”

Die Werbesteuer ist ein weltweit einzigartiges Unikat
Die Werbesteuer ist ein Standortnachteil, der nach neuesten medienwissenschaftlichen Analysen den Werbestandort Österreich als ganzes in Gefahr bringt (Quelle: Zukunftsstudie des österr. Werbemarktes/ Media Focus Research, Wien): Es droht eine massive Auslistung österreichischer Medien aus den Streuplänen internationaler Auftraggeber.

Das muss umsichtigen Politikern zu denken geben:
In der Slowakei wurde die 5%ige Werbeabgabe (die nur für Plakatwerbung galt) anlässlich des EU-Beitritts ersatzlos abgeschafft - in Österreich hingegen droht derzeit sogar deren Ausweitung.

"Lenkungsabgabe": Relikt aus der Planwirtschaft
Bei aller Anerkenntnis des Finanzbedarfs der Gemeinden weist der Fachverband die bei den Finanzausgleichsverhandlungen diskutierte Idee der "Lenkungsabgabe" entschieden zurück. So wollen Gemeindebundvertreter Prospekte die - wörtlich - "auf den Wecker gehen" für den Fall höher mit Werbesteuer belegt wissen, dass andere Werbeträger (Zeitungen) davon entlastet würden. Damit solle die "Prospektflut eingedämmt" werden. (Gemeindebundpräsident Mödlhammer).

Volkswirtschaftliche Schäden durch Prüfungs- und Verwaltungsaufwand:
Abgesehen von der höchst fragwürdigen Umverteilung von Marketingmitteln in die Gemeindekassen, der keinerlei Gegenleistung der öffentlichen Hand gegenübersteht, treten bei der Einhebung der Werbeabgabe erhebliche Kosten auf: Auf der Inkassantenseite beziffert das Finanzministerium seine Kosten mit 4%, tatsächlich dürften diese aber in Einzelfällen auch erheblich höher sein. Nach Schätzungen des Fachverbandes verursacht die Exekution des Gesetzes mit seinen Erlässen und Novellierungen Erhebungs-, Prüfungs- und Verfolgungskosten von rund 6%, wie dies vergleichsweise auch den Verwaltungskosten der gesetzlichen Versicherungen entspricht.

Die nachträgliche Freigrenzenanhebung der WA von EUR 1.000,- auf EUR 10.000.- p.a. Ist ein deutlicher Beleg dafür, dass in vielen Fällen der Aufwand in überhaupt keinem Verhältnis zum Ertrag zu stehen scheint.

Hinzu kommt der Prüfungs-, Verrechnungs- und Verwaltungsaufwand seitens der Wirtschaft. Zusammen mit dem Delkredererisiko und den Finanzierungskosten der WA gibt der Fachverband diese Kosten mit einem Umfang von min. EUR 5 Mio bis EUR 10 Mio an.

Regelmäßig notwendige "Werbesteuerprüfungen" durch die Finanzbehörden werden zu Recht als weltweit einzigartige Schikane empfunden.

Und da alle mit der Verrechnung der WA zusammenhängenden Kosten auf die Werbetarife umgelegt werden müssen, ergibt sich ein zusätzlicher kalkulatorischer Wettbewerbsnachteil gegenüber den Mitbewerbern in allen anderen Ländern der Welt.

Auswirkung der Abschaffung der WA
Wie der Fachverband bereits 2000 nachwies, würde ein Entfall der Werbeabgabe seitens der auftraggebenden Wirtschaft zu 95% in zusätzliche Netto-Mediaausgaben reinvestiert (Quelle: Analyse Panmedia). Die – allerdings nicht direkt vergleichbaren - Verringerung von 10% AA auf 5% WA (einheitlich) in 2000 (Ausmaß der Reduktion ca. ATS 1,2 Mrd) brachte dementsprechend auch eine "Sonderkonjunktur" der Media-Nettoausgaben um + 8,4% (Quelle: focus.co.at).

Der ausgabenwirksame Impuls der Abgabenreduktion (Zeitraum der Wirksamkeit: ab Juni 00= 7 Monate in 00) wird vom Fachverband mit ca. + 3% berechnet. Eine Abschaffung der Werbeabgabe würde beispielsweise 2005 einen unmittelbar mediaausgabenwirksamen Impuls von + 5,5% ergeben.

Mit rund 20.000 aktiven Mitgliedsbetrieben ist die Kommunikationsbranche eine der größten Österreichs. Sie verzeichnet 2004 - trotz mageren Wirtschaftswachstums - 1.500 Neugründungen. Wachstum ohne Firmenzusammenbrüche kann aber nur gewährleistet werden, wenn die Nachfrage im Gleichschritt wächst. Dies ist nicht der Fall: Die Kommunikationsbranche wächst derzeit schneller als ihr Markt. Die Abschaffung der Werbeabgabe kann hier maßgeblich dazu beitragen, dass Arbeitsplätze nicht nur geschaffen, sondern auch gesichert werden.

Der Entfall von EUR 100 Mio Werbeabgabe pro Jahr stellt einen positiven Hebel dar, der ein Vielfaches dessen an Konjunkturimpuls bewirkt: Da Marktkommunikation in Österreich etwa 2% des BIP darstellt, kann der Entfall der WA einen Beitrag zum Gesamtwirtschaftswachstum von etwa 0,1% und zur Schaffung von über 1.000 zusätzlichen qualifizierten Arbeitsplätzen in der Kommunikationsbranche leisten.

Die Frage, wer für den "Entfall" von EUR 100 Mio WA ausgleichsweise aufkommen soll, erscheint daher gegenstandslos. Zum einen, weil der nachgewiesene volkswirtschaftliche Folgeschaden bereits heute höher ist als der WA-Ertrag. Zum anderen, weil kein anderes Konjunkturprogramm dieser (vergleichsweise kleinen) Größenordnung einen derartigen Hebel bewirkt.

Mehr Werbung und PR steigert die Nachfrage, mehr Nachfrage schafft Konjunktur, höheres Wirtschaftswachstum führt zu wachsendem Steueraufkommen und senkt die Kosten für Arbeitsmarktinterventionen.

Wohin der umgekehrte Weg führt, weiß man seit der Weltwirtschaftskrise der Zwischenkriegszeit. Die desaströse Finanzpolitik von 1927 hatte Folgen. Die Werbesteuer hat sie heute noch.


Wann trat das Werbeabgabegesetz in Kraft?

Das Werbeabgabegesetz 2000 (WerbeAbgG 2000) trat per 1. Juni 2000 in Kraft (BGBl I Nr. 29/2000). Der Durchführungserlass zur Werbeabgabe wurde am 16. Juni 2000 veröffentlicht.


Was geschieht mit den bisherigen Regelungen der Anzeigen- und Ankündigungsabgaben der Länder und Gemeinden?

Die bisherigen Regelungen Anzeigen- und Ankündigungsabgaben der Länder und Gemeinden traten mit 31. Mai 2000 außer Kraft.


Gibt es gravierende Änderungen durch das WerbeAbgG 2000 im Vergleich zu den bisherigen Regelungen der Anzeigen- und Ankündigungsabgaben der Länder und Gemeinden?

Der durchschnittliche Steuersatz der bisherigen Regelungen betrug bisher 10%. Es gab aber auch Steuersätze im Ausmaß von 20% und 30%. Das WerbeAbgG 2000 bringt im Durchschnitt eine Halbierung des Steuersatzes. Der Besteuerungsgegenstand ist mit wenigen Ausnahmen - vor allem im Vergleich zu den Verordnungen einzelner Gemeinden - gleich geblieben. Mit Problemen zumindest im Jahr 2000 ist vor allem aufgrund von Überschneidungen bzw. von Umstellungsschwierigkeiten in Zusammenhang mit der neuen Bemessungsgrundlage zu rechnen.


Wie hoch ist der Steuersatz?

Der Steuersatz beträgt bundesweit einheitlich 5%.



Wie wird die neue Werbeabgabe berechnet?

Rechenbeispiel 1

Eine Werbeagentur erteilt im eigenen Namen einem Medienunternehmen den Auftrag, eine Werbeeinschaltung für seinen Kunden vorzunehmen (Besorgungsleistung):

Ausgangsrechnung Medium an Agentur:

Netto-Entgelt lt. Tarif                       € 10.000,00
- 10% Mengenrabatt                       €   1.000,00
Zwischensumme                             €   9.000,00
- 15% Agenturprovision          € 1.350,00
Zwischensumme                             €   7.650,00
+ 5% Werbeabgabe von € 7.650,-    €     382,50
Zwischensumme                             €   8.032,50
+ 20% USt von              € 8.032,50  €   1.606,50 
SUMME                                           €   9.639,00

Rechenbeispiel 2

Im Falle einer Vermittlungsleistung der Werbeagentur, also wenn das Medienunternehmen direkt mit dem Kunden abrechnet, lautet die Rechnung wie folgt:

Ausgangsrechnung Medium an Kunden der Agentur:

Netto-Entgelt lt. Tarif                      € 10.000,00
+ 5% Werbeabgabe von € 10.000,- €     500,00
Zwischensumme                            € 10.500,-
+20% Umsatzsteuer von € 10.500,- €  2.100,00 
SUMME                                          € 12.600,-


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Wie erfolgt die Abrechnung zwischen Werbeagentur und Kunden?

Rechenbeispiel 1

Im Falle einer Besorgungsleistung (siehe Frage 5) könnte die Rechnung wie folgt aussehen, da die Werbeagentur im Bereich Werbeabgabe gemäß § 5 WerbeAbgG 2000 grundsätzlich nicht aufzeichnungspflichtig ist.

Ausgangsrechnung Werbeagentur an Kunden:

Netto-Entgelt für Besorgungsleistung
inklusive Werbeabgabe*)                     €  9.382,50
+ 20% Umsatzsteuer von € 9.382,50     €  1.876,50 
SUMME                                               € 11.259,00

*) Das Netto-Entgelt für die Besorgungsleistung errechnet sich Netto-Entgelt laut Tarif des Medienunternehmens € 10.000,- abzüglich 10% Mengenrabatt (falls der Mengenrabatt weiter gegeben wird) plus 5% Werbeabgabe, das ergibt € 9.382,50.

Rechenbeispiel 2


Selbstverständlich kann auch eine detaillierte Aufstellung der Entgelte und damit die Offenlegung der 15%igen Agenturprovision erfolgen. Dann würde die Rechnung wie folgt aussehen.

Ausgangsrechnung Werbeagentur an Kunden:

Netto-Entgelt lt. Tarif                                               € 10.000,00
- 10% Mengenrabatt                                                €   1.000,00
Zwischensumme                                        € 9.000,00
+ 5% Werbeabgabe von € 7.650,00-*)                     €      382,50
Zwischensumme                                        €  9.382,50
+ 20% Umsatzsteuer von € 9.382,50                        €    1.876,50
SUMME                                                     € 11.259,00

*) Die Bemessungsgrundlage in Höhe von € 7.650,00 ergibt sich aus dem rabattierten Netto-Entgeld abzüglich 15% Agenturprovision.

Im Falle einer bloßen Vermittlungsleistung (siehe Frage 5) steht es laut Durchführungserlass des Finanzministeriums der Werbeagentur frei, den lukrierten Mengenrabatt in Höhe von        € 1.000,- dem Kunden in Form einer Gutschrift weiterzugeben.


Was unterliegt der Werbeabgabe?

Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden.

Es braucht also grundsätzlich 3 Voraussetzungen, damit eine Werbeabgabepflicht entsteht:

Es muss eine Werbeleistung vorliegen
sie muss im Inland erbracht werden und
sie muss entgeltlich sein.

 

Was ist eine Werbeleistung?

Werbeleistungen sind

  • die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes. Seit Juni 2003 fällt auch der Bereich der Direktwerbung (Prospektverteilung) unter die Werbeabgabe. Nicht darunter fallen weiterhin die persönlich adressierten Mailings, die Werbung im Internet oder "Eigenwerbung" z.B. einer Zeitung in der Zeitung selbst.
  • Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen. Diese kann erfolgen: Im Zuge eines Werbeblocks, als Einschub während anderer Sendeleistungen, als Teil einer Sendung (Werbeleistung ist mit 70% der Gesamtleistung zu bewerten) oder im Wege einer Patronanzsendung (Werbeleistung im Fernsehen ist mit 10% und im Hörfunk mit 15% zu bewerten).
  • Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. Es handelt sich dabei um Werbeleistungen, die in jeglicher Nutzung von Flächen und Räumen jeder Art bestehen. Zu den "Flächen jeder Art" zählen insbesondere Gebäudeflächen, Plakatständer und sonstige Textilflächen wie z.B. Fahnen und Transparente. Unter "jegliche Nutzung" fällt das Bekleben der Fläche, der Aufdruck auf der Fläche, das Montieren von Tafeln, die Projektion auf Flächen(Hintergrundprojektion wie z.B. beim Infoscreen, " An-die-Wand-Projektion") sowie das Aufstellen von entsprechenden Geräten auf Flächen.

 

Wann ist die Werbung im Inland erbracht?

Ein Inlandsbezug ist gegeben,

wenn die Veröffentlichung oder Verbreitung der Werbebotschaft im Inland erfolgt oder vom Ausland aus für Österreich bestimmt ist (z.B. TV- und Radiowerbung, die von ausländischen Sendern speziell für Österreich ausgestrahlt werden oder grenzüberschreitende Werbeleistungen mit jenem Teil, der in österreichischen Medien geschalten wird).

Was bedeutet "Entgelt"?

Entgelt ist der Wert der Gegenleistung, die der Werbeleister für die Werbeleistung in Rechnung stellt. Daher fallen auch "Tauschwerbung" und Sachleistungen als Gegenleistung unter den Begriff der Entgeltlichkeit.

 

Was fällt unter die Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe?

Die Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe ist das Netto-Entgelt für die Veröffentlichung

einer Werbebotschaft einschließlich darin unmittelbar verrechneter Personal- und

Sachaufwendungen des Medienunternehmens.

Kreativ- bzw. Produktionskosten im Vorfeld der Veröffentlichung (z.B. die Kosten für die

Produktion einer Werbekampagne) fallen nicht unter die Werbeabgabe.

Rabatte und Provisionen, die das Medienunternehmen der Werbeagentur (Besorgungsleistung:

Medienunternehmen rechnet mit der durchführenden Werbeagentur ab) unmittelbar einräumt,

vermindern die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe (siehe dazu die angeführten

Rechenbeispiele).

Rechnet das Medienunternehmen hingegen direkt mit dem Kunden der Werbeagentur ab

(bloße Vermittlungsleistung), vermindern Rabatte und Provisionen die Bemessungsgrundlage

nicht. Der vermittelnden Werbeagentur gebührt in diesem Falle jedoch eine Gutschrift über

gewährte Rabatte und Provisionen (siehe dazu die angeführten Rechenbeispiele).


Welche Aufwendungen fallen im Plakatbereich unter die im Netto-Entgelt unmittelbar verrechneten Personal- und Sachaufwendungen?

  • Aufwendungen für die Auswechslung von Plakaten (Teaser)
  • Aufwendungen für das Anbringen von Auflegern
  • Versand- und Fahrtkosten des Außenwerbeunternehmens
  • Aufstellungskosten von mobilen Ständern
  • Anbringungskosten für Spruchbänder
  • Anbringungskosten im Rahmen der Verkehrsmittelwerbung


Was ist bei Gegengeschäften (Tausch) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen?

Laut Durchführungserlass des Finanzministeriums ist bei Tauschgeschäften die Bemessungsgrundlage im Schätzwege zu ermitteln. Es bestehen laut Finanzministerium keine Bedenken bei Gegengeschäften 20% des offiziellen Tarifs heranzuziehen. Erfolgt eine Werbeeinschaltung, bei der der Auftraggeber eine bestimmte Leistung an den Adressaten der Werbung in Aussicht stellt, ohne dass der Werbeleister ein Entgelt verrechnet, ist die Bemessungsgrundlage der Wert der Gegenleistung, höchstens aber 50% des üblicherweise verrechneten Tarifs (siehe Beispiel im Durchführungserlass unter Punkt 5.5).


Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner ist der sogenannte 'Werbeleister', das ist das Medienunternehmen, also jenes Unternehmen, das Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung von Werbeleistungen gemäß § 1 (2) WerbeAbgG 2000 hat. Keine Werbeleister sind jene Unternehmer, die bloß die Besorgung einer Werbeleistung bei einem Medienunternehmen übernehmen (Werbeagenturen sind daher nicht Steuerschuldner).


Wer haftet für die Werbeabgabe?

Grundsätzlich haftet das Medienunternehmer als Steuerschuldner für die Entrichtung der Werbeabgabe. Hat das Medienunternehmen seinen Sitz jedoch im Ausland, haftet der inländische Auftraggeber - also im Regelfall die inländische Werbeagentur - für die Abfuhr der Werbeabgabe. Bei gänzlichem Fehlen eines inländischen Anknüpfungspunktes (weder Medienunternehmen noch Werbeagentur befinden sich im Inland) haftet in der Regel der Importeur, der inländische Hersteller oder der inländische Lizenzhersteller.


Müssen Werbeagenturen im Zusammenhang mit der Werbeabgabe Aufzeichnungen führen?

Laut WerbeAbgG 2000 (§ 5) und Durchführungserlass zur Werbeabgabe (Punkt 8) ist lediglich der Abgabenschuldner - also das Medienunternehmen - verpflichtet, Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Werbeabgabe zu führen.


Wann entsteht der Abgabenanspruch?

Der Abgabenanspruch entsteht jeweils zum Ende des Kalendermonats (analog zum UStG 1994)

  • bei Printmedien mit dem Erscheinen des Mediums
  • bei Werbeleistungen in TV und Hörfunk mit der Veröffentlichung der einzelnen Werbeeinschaltungen
  • im Bereich Außenwerbung (Plakate, Werbung auf Fahrzeugen, Werbeprojektionen etc.) mit dem erstmaligen Erscheinen der Werbebotschaft d.h. z.B. mit dem Anbringen des Plakates, mit dem Anbringen des Werbeaufdruckes auf Fahrzeugen etc.

Die Entstehung des Abgabenanspruchs, die Berücksichtigung von nachträglichen Änderungen betreffend der Höhe des Entgelts sowie die Möglichkeit für den Abgabenschuldner, seine Umsätze über Antrag beim zuständigen Finanzamt nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern, sind analog zum UStG 1994 geregelt.


Wie erfolgt die Erhebung der Werbeabgabe?

Die Erhebung der Abgabe erfolgt analog zu den Regelungen im UStG 1994.
Nach Ablauf eines Jahres (31. März des Folgejahres) ist eine Abgabenerklärung abzugeben, in der die Art der Werbeleistungen und die darauf entfallenen Entgelte anzuführen sind.


Wann muss die Abgabe entrichtet werden?

Die Abgabe muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruchs entrichtet werden.


Wo ist die Abgabe abzuführen?

Die Abgabe ist beim für die Erhebung der Umsatzsteuer des Medienunternehmens zuständigen Finanzamt monatlich abzuführen.


Sind Bagatellgrenzen vorgesehen?

Ja. Nähere Informationen finden sich im Durchführungserlass des Finanzministeriums unter Punkt 7.2.1.

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