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Fachverband Werbung & Marktkommunikation
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FAQs und Merkblätter

Fragen zu diversen Rechtsthemen

Hier werden Fragen zu den Themen Gewerbe, Werbeschränkungen, Werbeabgabengesetz und Arbeitsrecht werden in den gleichnamigen Kategorien beantwortet.

 

Was muss ich beachten, wenn ich eine Veranstaltung bewerbe?

Nachfolgende Merkblätter geben Ihnen detailiert Auskunft worauf Sie bei der Ankündigung einer Veranstaltung achten müssen.

 Ankündigung von und Werbung für Veranstaltungen
 Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen
 Freiluftveranstaltungen - Open airs
 Gebrauchsbewilligung-Gebrauchsabgabe


Was ist das Copyright, was das Nutzungsrecht?

Unter Copyright versteht man das ausschließliche Recht des Urhebers (des Werkschaffenden) an Werken der Literatur und Kunst (siehe § 2 Urheberrechtsgesetz) zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Vorführung und Sendung.

Bei der Einräumung eines (Werk)Nutzungsrechtes erhält der Erwerber die ausschließliche Nutzungsbefugnis im vertraglich vereinbarten Umfang. Der Urheber muss sich dann einer entsprechenden Nutzung enthalten.

Bei einer Werknutzungsbewilligung wird die einfache, nicht ausschließliche Befugnis zur Werknutzung erteilt. Der Umfang dieser Nutzungsrechte muss vertraglich vereinbart werden (schriftlich, mündlich oder auch nur schlüssig). Im Zweifel erwirbt der Vertragspartner nur so viel Rechte oder Bewilligungen wie sich aus dem Zweck des Rechtsgeschäftes ergibt. Siehe auch Kalkulationsrichtlinien der Berufsgruppen.

 Merkblatt Werknutzungsrecht im Detail Stand Juli 2007 (pdf | 92 kB)
 Merkblatt Werknutzungsrechte und -bewilligungen im Urherberrecht (pdf | 115 kB)
 


Was ist das Impressum, was muss darin enthalten sein?

Das Impressum ist die Offenlegungspflicht der Verantwortlichkeiten nach dem Mediengesetz (MedG).
Jedes Medienwerk muss gemäß § 24 Abs.1 MedG folgendes enthalten:

  • Name oder Firma des Medieninhabers (Verlegers)
  • Name oder Firma des Herstellers
  • Verlags- und Herstellungsort

Impressumpflicht für Websitebetreiber

Am 1. Juli 2005 trat die Novelle des Mediengesetzes in Kraft, die zu Neuerungen und Anpassungen bei der Anwendung medienrechtlicher Verpflichtungen auf elektronische Medien geführt hat.

Insbesondere Websites und Newsletter sind davon betroffen: Künftig müssen Newsletter wie auch Websites den Namen bzw. die Firma, die Anschrift und weitere Angaben gemäß den Offenlegungspflichten enthalten.

Lesen Sie mehr dazu:

Merkblatt Impressum Newsletter  (pdf | 44 kB)
Merkblatt Das korrekte E-Mail Impressum (pdf | 138 kB)
Merkblatt E-Mail Impressum für Aktiengesellschaften (pdf | 109 kB)
Merkblatt E-Mail Impressum für GmbHs (pdf 109 | kB)
Merkblatt E-Mail Impressum für GmbH & CO KG (pdf 114 | kB)
Merkblatt E-Mail Impressum für Kommanditgesellschaften (KG, KEG) (pdf 109 | kB)
Merkblatt E-Mail Impressum für Offene Gesellschaften (OG, OEG, OHG) (pdf 109 | kB)
Merkblatt E-Mail Impressum für im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen
(pdf 108 | kB)
Merkblatt E-Mail Impressum für nicht im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen
(pdf 106 | kB)

 


Darf ich via E-Mail/Anrufe/Fax werben?

Mit 1. März 2006 ist die neue gesetzliche Regelung zum Schutz vor ungebetener Kommunikation in Kraft getreten. Diese besagt, dass Anrufe, Telefaxe und elektronische Post (und somit auch E-Mails und SMS) als Massensendung oder zu Werbezwecken immer der vorherigen, jederzeit widerruflichen Zustimmung des Empfängers bedürfen. Eine Ausnahme besteht nur für elektronische Post im aufrechten Kundenverhältnis.

Weitere Informationen dazu finden Sie in den Merkblättern der WKO:

 E-Mail-, Fax- und Telefonwerbung nach dem TKG im Überblick (pdf | 80 kB)
 E-Mail-, Fax- und Telefonwerbung nach dem TKG im Detail (pdf | 100 kB)

 

 

So gestalten Sie Ihren Webauftritt gesetzteskonform!

Minimieren sie Ihre Risiko für Ihren Webauftritt. Die Detailinformationen finden Sie in den Merkblättern der WKO. 

 Webauftritt_Infopflichten für Websites ohne Webshop (pdf | 129kB) Webauftritt_Infopflicht Webshops B2B (pdf | 152kB)
 Webauftritt_Infopflicht Webshops B2C (pdf | 175kB)
 Webauftritt_Welche Infopflichten gelten für wen? (pdf | 192kB) 

 

Gibt es auch legale E-Mail-Werbung?

Eine vorherige Zustimmung für elektronische Post ist ausnahmsweise nicht notwendig, wenn die folgenden fünf Voraussetzungen vorliegen:

  1. der Absender hat die Kontaktinformation (z.B. E-Mail-Adresse) für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten und
  2. die Nachricht erfolgt zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen und
  3. der Kunde hat die Möglichkeit erhalten, den Empfang solcher Nachrichten bei der Erhebung und
  4. bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  5. der Kunde hat die Zusendung nicht im Vorhinein abgelehnt. Insbesondere ist hierbei auf die sogenannte „Robinson-Liste“ zu achten. Diese Liste wird bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Rundfunk geführt (www.rtr.at/ecg) und ist vom Absender jedenfalls zu beachten. Daher darf auch bei Vorliegen der oben unter 1. – 4. genannten Voraussetzungen an eine in der Robinson-Liste enthaltene E-Mail-Adresse keine elektronische Post gesendet werden. 

Unerbetene Kommunikation in Deutschland

"Wie ist die Rechtslage zu unerbetener Kommunikation in Deutschland" die Antworten finden Sie hier.

 

Was ist bei vergleichender Werbung zu beachten?

Vergleichende Werbung nimmt auf die Ware oder Leistung des Mitbewerbers Bezug und vergleicht sie mit dem eigenen Angebot. Bei der ‘kritisierenden vergleichenden Werbung‘ wird das eigene Angebot angepriesen und gleichzeitig die Ware oder Leistung des - namentlich genannten oder erkennbaren – Konkurrenten herabgesetzt. Ein klassischer Fall vergleichender Werbung ist der Preisvergleich (siehe FAQ Preisvergleich).

Anzuwendende Rechtsnorm ist die Generalklausel § 1 UWG.
In der Rechtssprechung hat sich folgender Grundsatz herauskristallisiert: Jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten ist grundsätzlich zulässig, sofern es nicht im Sinne des §2 UWG irreführend ist oder- etwa durch Pauschalbewertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen – das Gebot der Sachlichkeit verletzt (OGH 26.6.1990 – Media-Analyse 1988-ÖBl 1990, 154).

  • Zulässig ist ein wahrheitsgemäßer, sachlicher Qualitätsvergleich zwischen den im Tiefdruckverfahren mit Farbdruck hergestellten Inseraten in einer Wochenzeitung und den im Rotationsdruckverfahren – meist nur Schwarz-Weiß) hergestellten Inseraten in bestimmten Tageszeitungen (OGH 18.2.1990- Druckauftritt – ÖBl 1991, 160).
  • Unzulässig ist eine von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nachprüfbare, mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung der Mitbewerber, durch Aussagen wie etwa ‘Beim Sparen geht man nicht zum Schmiedl, sondern zum Schmied‘ (OGH 28.6.1983 – Raiffeisenkassen-Sparerwerbung –ÖBl 1984, 5mwN).

Ein anlehnender Werbevergleich ist eine Form unzulässigen Schmarotzens. Die Ware oder Leistung des Mitbewerbers wird nicht herabgesetzt sondern zur eigenen in Beziehung gesetzt, um ihre Vorzüge oder Bekanntheit für die eigene Ware oder Leistung zu benützen.

Zum Beispiel:

  • Sittenwidrig ist das Gegenüberstellen der im Geschäftsverkehr durch jahrzehntelange Verwendung allgemein bekannt gewordenen Bestellzeichen von Geschäftsdrucksorten der Konkurrenz mit eigenen Bestellzeichen (OGH 8.5.1984 – OMEGA-Lagerware – ÖBl 1984, 149).
  • Zulässig ist die Bezugnahme auf das Hauptprodukt beim Vertrieb von Ersatzteilen und Zubehör für fremde Erzeugnisse, sofern nicht der Eindruck gemeinsamer Herkunft erweckt wird (OGH 10.3.1992 – Rohrverschraubung – ÖBl 1992,16).

 vergleichende Werbung


Ist vergleichende Preiswerbung in Österreich erlaubt?

Die Novelle 1998 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat in § 2 Abs.1 UWG eine Sonderregelung für vergleichende Preiswerbung eingefügt: Diese ist nunmehr zulässig, sofern sie nicht irreführend ist (§ 2 UWG) oder gegen §1 UWG verstößt. Dadurch wird die wahrheitsgemäße vergleichende Preiswerbung grundsätzlich zugelassen.

Die Rechtssprechung hat diesen Grundsatz verallgemeinert:
Jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten ist grundsätzlich zulässig, sofern es nicht im Sinne des § 2 UWG irreführend ist oder - etwa durch Pauschalbewertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen – das Gebot der Sachlichkeit verletzt (OGH 26.6.1990 – Media-Analyse 1988-ÖBl 1990, 154).




Sind Zugaben erlaubt?

Grundsätzlich besteht in Österreich nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 9a UWG) ein Zugabeverbot.

Als Zugabe gilt ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt, angeboten oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Die Zugabe muss somit Werbe- oder Lockmittel sein. Es besteht allerdings eine Reihe von Ausnahmebestimmungen (z.B. für Zubehör oder handelsübliche Nebenleistungen, Warenproben, Streuartikel, Naturalrabatt, Preisausschreiben).

 Zugaben


Was versteht man unter Selbstverlag oder Eigenverlag?

Gewerberecht:
Eigen- oder Selbstverlag ist die Herausgabe und der Verkauf durch den Urheber (Autor). Die Ausübung des Selbstverlages der Urheber ist genauso wie die literarische Tätigkeit und die Ausübung der schönen Künste aus dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Diese Tätigkeiten benötigen somit gemäß § 2 Abs.1. Ziff.7 GewO 1994 keine Gewerbeanmeldung. Der Buch- und Kunstverlag sind jedoch – sofern es sich nicht um den Selbstverlag des Urhebers handelt - freie Gewerbe, die eine Gewerbeanmeldung erfordern.

Steuer- und Sozialversicherungsrecht:
Der Selbstverlag unterliegt wie jede andere selbständige Tätigkeit dem Einkommens- und Umsatzsteuergesetz. Eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt ist erforderlich.

Seit 1.1.1998 führt die Tätigkeit als selbständig Erwerbstätiger grundsätzlich zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), auch wenn keine Kammermitgliedschaft gegeben ist. Die Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit ist notwendig.

Ablieferungspflichten (Bibliotheksstücke):
Nach der Bibliotheksstückeverordnung von 1981 ist von jedem Druckwerk, das in Wien erscheint, binnen eines Monats folgende Anzahl abzuliefern:

  • 2 Stück an die Österreichische Nationalbibliothek
  • 1 Stück an die Wiener Stadt- und Landesbibliothek
  • 2 Stück an die Universitätsbibliothek Wien


Weitere Informationen:

Hauptverband des österreichischen Buchhandels
Grünangergasse 4
1010 Wien
T +43/1/5121535-0
F +43/1/5128482
E hvb@buecher.at

 

Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG - Freie Dienstnehmer / Feldinterviewer / Marktforschung

Nunmehr ist ein umfangreicher Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Berufungsinstanz in einem konkreten Einzelfall zur Thematik „Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG im Zusammenhnag mit der Durchführung von Feldinterviews bei Marktforschungsunternehmen" ergangen.

Hier finden Sie die Details:  Versicherungpflicht nach ASVG und AlVG

 

Was ist, wenn Teile von Werbekonzepten, die in einem Agenturwettbewerb präsentiert werden und dann nicht zum Zug kommen, vom Ausschreibenden doch verwendet werden? 

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Teile von Werbekonzepten, die in einem Agenturwettbewerb präsentiert werden und dann nicht zum Zug kommen, vom Ausschreibenden doch verwendet werden.

--> Was heißt das aber für die im Agenturwettbewerb unterlegene Werbeagentur?
--> Ist diese rechtlos?

Nein. Wenn Konzepte oder Teile daraus als eigentümliche, geistige Schöpfungen zu qualifizieren sind, kann der Urheberrechtsschutz geltend gemacht werden. Danach sind die Konzepte nur nach entsprechender Zustimmung der Werbeagentur zulässigerweise (weiter)verwendbar. 

Doch gerade bei Werbekonzepten stellt sich regelmäßig die Frage, ob diesen überhaupt ein Urheberrechtsschutz zukommt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die im Agenturwettbewerb unterlegene Werbeagentur auch dann Rechte hat, wenn dem Konzept kein Urheberrechtsschutz zukommt.

Der OGH erkannte, dass ohne die entsprechende Zustimmung der Werbeagentur eine (kosten-)freie Nutzung grundsätzlich nicht zulässig ist. Dabei sei allerdings die Reichweite des Schutzes noch näher zu hinterfragen.

Reicht dieser auch für triviale Ideen? Die Grenze zieht der OGH über den Interpretationsweg und orientiert sich dabei an den Wertungen des Urheberrechts: redliche Parteien hätten einen Schutz von Teilen eines Konzeptes wohl nur insoweit vereinbart, als die Vorschläge eine eigenständige Leistung der Agentur sind, so der OGH wörtlich. Dies ist bei banalen, beschreibenden Wortfolgen oder bei der bloßen Übernahme von Vorgaben des Auftraggebers nicht der Fall.

Die Konsequenz einer unzulässigen Übernahme oder Nutzung zwar nicht urheberrechtlich geschützter, aber durchaus origineller Teile eines unterlegenen Konzeptes ist ein Verwendungsanspruch (Zahlungsanspruch) der Werbeagentur.


§§ 2 (1) Z 8; 5; Aufstellen von Zeitungsständern, freies Gewerbe, Güterbeförderung

Es wird die Tätigkeit des Aufstellens und Abnehmen von Zeitungsständern an Sonn- und Feiertagen ausgeübt (Gesamtjahresnettoumsatz € 7.000,00 bis € 10.000,00).
Kann diese Tätigkeit auf selbständiger Basis ausgeübt werden? Handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit bzw. kommen für freie Mitarbeiter des betreffenden Medienunternehmens die Ausnahmebestimmungen des § 2 Z 18 GewO zur Anwendung?

Derzeit werden unterschiedliche Gewerbeberechtigungen angemeldet (von Werbemittelverteiler bis Güterbeförderung unter 3,5 t)

Antwort:
Für das Aufstellen und Abnehmen von Zeitungsständern ist, sofern kein Dienstverhältnis vorliegt, eine Gewerbeberechtigung für die "Güterbeförderung mit Kfz mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3,5 t nicht übersteigt" erforderlich.

Schwerpunkt der Tätigkeit ist der Transport. Die nur kürzeste Zeit in Anspruch nehmende Aufstellung/Befestigung der Zeitungsständer ist als Ladetätigkeit zu qualifizieren. Eine Bewertung dieser Tätigkeiten als Verrichtung einfachster Art gem. § 2 (1) Z 8 wird als nicht zutreffend beurteilt. In der Regel sind nämlich neben dem Lenker (Fahrtätigkeit) ein bis zwei weitere Personen für das Aufstellen im Einsatz, sodass durchaus von einer betrieblichen Organisation gesprochen werden kann, welche der Einstufung als Verrichtung einfachster Art entgegensteht.

vlg. http://wko.at/wknoe/rp/gdb/rpC11_12052006_top2_10.pdf
http://wko.at/wknoe/rp/gdb/vwgh2002_09_0187.pdf - http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_1999090011_20001018X00 (VwGH 18.10.2000, 99/09/0011)




§5, Nachrichtenagentur, Presseagentur, Unterschiede

Worin besteht der Unterschied zwischen den beiden freien Gewerben „Nachrichtenagentur (Sammeln und Verkaufen von Nachrichten und Informationen)“ und „Presseagentur“?
 
Die Nachrichtenagenturen sind kammerorganisatorisch im Allgemeinen Fachverband des Gewerbes zugeordnet [und es ist der Gewerbekollektivvertrag anzuwenden.]
 
Die Presseagenturen sind im Allgemeinen Fachverband des Verkehrs zugeordnet [und haben keinen Kollektivvertrag].

Antwort:
Der Ursprung der der Sparte Verkehr zugehörigen Presseagenturen (APA, Reuter) waren und sind Unternehmen, die über eigene Kommunikationsnetzwerke die Weitergabe von journalistisch aufbereiteten Beiträgen Dritter und deren Verantwortung für den Inhalt dieser Beiträge („Presseaussendungen“) zur Verbreitung  in Zeitungen bzw. Zeitschriften oder diesen gleichkommenden elektronischen Medien  übernehmen. Für die Verbreitung ist vom Absender und/oder vom Empfänger der Nachricht (Letzterer ist häufig Abonnent aller oder bestimmter Nachrichten) ein entsprechendes Entgelt zu leisten.
Die historische Wurzel dieser Presseagenturen ist auf ihre ursprüngliche Befugnis als bis zur GRNov 1965 konzessionierten „Telegraphenagentur“ iSd Min.Vdg. RGBl. Nr.53/1902 zurückzuführen (s. hiezu die umfänglichen Ausführungen in Kap. 2.1 des mitfolgenden Gutachtens ). Dadurch erklärt sich auch die Kammerzugehörigkeit zur Sparte Verkehr und Kommunikation.
Soweit die Pressagentur selbst „Korrespondenten“ (Journalisten) mit Honoraranspruch ihr gegenüber unter Vertrag hat und deren Beiträge mit presserechtlicher Verantwortung für den Inhalt redaktionell aufbereitet an Abonnenten (Medieninhaber) weiterleitet, unterliegt sie aufgrund der Pressefreiheit keinesfalls dem Anwendungsbereich der  Gewerbeordnung.
 
Eine der Sparte Gewerbe zugehörige Nachrichtenagentur beschäftigt sich hingegen mit dem Erwerb und Einräumung  bzw. der Vermittlung von Urheberrechten an Beiträgen aktueller oder aktualisierter, in der Vergangenheit liegender Ereignisse, die zum Zweck der Veröffentlichung in Print- oder sonstigen zur Verbreitung geeigneten Medien erstellt wurden. Es liegt hier im weiteren Sinne ein „An- und Verkauf“ von Nachrichten bzw. die Vermittlung des An- und Verkaufs (hier: auf Provisionsbasis) vor. Folgerichtig liegt hier keine Kommunikationsdienstleistung, sondern ein spezialisierter Bereich des entgeltlichen Erwerbs zum Zweck der Weitergabe von Urheberrechten bzw. der Vermittlung der Abtretung von Urheberrechten vor, welcher traditionell, wie auch die Verwertung sonstiger immaterieller Schutzrechte wie Marken-, Muster und Patentrechte, die Mitgliedschaft zur Allgemeinen Fachgruppe (Allgemeinen FV) des Gewerbes begründet.
 
Nicht auszuschließen ist, dass solche, der Allgemeinen Fachgruppe zugehörige Unternehmen im Nichtwissen um diese historischen Wurzeln auch unter der Bezeichnung „Presseagentur (An- und Verkauf von Nachrichten zur Veröffentlichung)“ oder ähnlichen Wortlauten angemeldet wurden. Hier ist aber wohl  in Bezug auf Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des KV einfach von der bestehenden Zugehörigkeit zu der fachlichen Gliederung der WKO auszugehen.

 

Welche Regelungen gelten für die neuen Hausbrieffachanlagen?

In einem Informationsblatt der Wirtschaftskammer Wien erhalten Sie ausführliche Informationen über die geltenden Bestimmungen. Weiters finden Sie darin weiterführende Links zum Thema (Postgesetz, Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, usw.) 

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