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Fachverband Werbung & Marktkommunikation
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FAQ

Fragen zu diversen Rechtsthemen

Hier werden Fragen zu den Themen Gewerbe, Werbeschränkungen, Werbeabgabengesetz und Arbeitsrecht werden in den gleichnamigen Kategorien beantwortet.


Was ist das Copyright, was das Nutzungsrecht?

Unter Copyright versteht man das ausschließliche Recht des Urhebers (des Werkschaffenden) an Werken der Literatur und Kunst (siehe § 2 Urheberrechtsgesetz) zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Vorführung und Sendung.

Bei der Einräumung eines (Werk)Nutzungsrechtes erhält der Erwerber die ausschließliche Nutzungsbefugnis im vertraglich vereinbarten Umfang. Der Urheber muss sich dann einer entsprechenden Nutzung enthalten.

Bei einer Werknutzungsbewilligung wird die einfache, nicht ausschließliche Befugnis zur Werknutzung erteilt. Der Umfang dieser Nutzungsrechte muss vertraglich vereinbart werden (schriftlich, mündlich oder auch nur schlüssig). Im Zweifel erwirbt der Vertragspartner nur so viel Rechte oder Bewilligungen wie sich aus dem Zweck des Rechtsgeschäftes ergibt. Siehe auch Kalkulationsrichtlinien der Berufsgruppen.

 Merkblatt Werknutzungsrecht im Detail Stand Juli 2007


 


Was ist das Impressum, was muss darin enthalten sein?

Das Impressum ist die Offenlegungspflicht der Verantwortlichkeiten nach dem Mediengesetz (MedG).
Jedes Medienwerk muss gemäß § 24 Abs.1 MedG folgendes enthalten:

  • Name oder Firma des Medieninhabers (Verlegers)
  • Name oder Firma des Herstellers
  • Verlags- und Herstellungsort

Impressumpflicht für Websitebetreiber

Am 1. Juli 2005 trat die Novelle des Mediengesetzes in Kraft, die zu Neuerungen und Anpassungen bei der Anwendung medienrechtlicher Verpflichtungen auf elektronische Medien geführt hat.

Insbesondere Websites und Newsletter sind davon betroffen: Künftig müssen Newsletter wie auch Websites den Namen bzw. die Firma, die Anschrift und weitere Angaben gemäß den Offenlegungspflichten enthalten.

Lesen Sie mehr dazu:

Merkblatt Impressum Newsletter  (pdf | 44 kB)
Merkblatt Das korrekte E-Mail Impressum (pdf | 138 kB)
Merkblatt E-Mail Impressum für Aktiengesellschaften (pdf | 109 kB)
Merkblatt E-Mail Impressum für GmbHs (pdf 109 | kB)
Merkblatt E-Mail Impressum für GmbH & CO KG (pdf 114 | kB)
Merkblatt E-Mail Impressum für Kommanditgesellschaften (KG, KEG) (pdf 109 | kB)
Merkblatt E-Mail Impressum für Offene Gesellschaften (OG, OEG, OHG) (pdf 109 | kB)
Merkblatt E-Mail Impressum für im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen
(pdf 108 | kB)
Merkblatt E-Mail Impressum für nicht im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen
(pdf 106 | kB)

 


Darf ich via E-Mail/Anrufe/Fax werben?

Mit 1. März 2006 ist die neue gesetzliche Regelung zum Schutz vor ungebetener Kommunikation in Kraft getreten. Diese besagt, dass Anrufe, Telefaxe und elektronische Post (und somit auch E-Mails und SMS) als Massensendung oder zu Werbezwecken immer der vorherigen, jederzeit widerruflichen Zustimmung des Empfängers bedürfen. Eine Ausnahme besteht nur für elektronische Post im aufrechten Kundenverhältnis.

Weitere Informationen dazu finden Sie in den Merkblättern der WKO:

 E-Mail-, Fax- und Telefonwerbung nach dem TKG im Überblick (pdf | 80 kB)
 E-Mail-, Fax- und Telefonwerbung nach dem TKG im Detail (pdf | 100 kB)


Unerbetene Kommunikation in Deutschland

"Wie ist die Rechtslage zu unerbetener Kommunikation in Deutschland?", wurden wir oftmals gefragt. Hier können Sie die Antwort dazu in Zusammenarbeit mit der Außenhandelsstelle Berlin finden:

Unerbetene Kommunikation in Deutschland  (pdf | 47 kB)

 

Was ist bei vergleichender Werbung zu beachten?

Vergleichende Werbung nimmt auf die Ware oder Leistung des Mitbewerbers Bezug und vergleicht sie mit dem eigenen Angebot. Bei der ‘kritisierenden vergleichenden Werbung‘ wird das eigene Angebot angepriesen und gleichzeitig die Ware oder Leistung des - namentlich genannten oder erkennbaren – Konkurrenten herabgesetzt. Ein klassischer Fall vergleichender Werbung ist der Preisvergleich (siehe FAQ Preisvergleich).

Anzuwendende Rechtsnorm ist die Generalklausel § 1 UWG.
In der Rechtssprechung hat sich folgender Grundsatz herauskristallisiert: Jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten ist grundsätzlich zulässig, sofern es nicht im Sinne des §2 UWG irreführend ist oder- etwa durch Pauschalbewertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen – das Gebot der Sachlichkeit verletzt (OGH 26.6.1990 – Media-Analyse 1988-ÖBl 1990, 154).

  • Zulässig ist ein wahrheitsgemäßer, sachlicher Qualitätsvergleich zwischen den im Tiefdruckverfahren mit Farbdruck hergestellten Inseraten in einer Wochenzeitung und den im Rotationsdruckverfahren – meist nur Schwarz-Weiß) hergestellten Inseraten in bestimmten Tageszeitungen (OGH 18.2.1990- Druckauftritt – ÖBl 1991, 160).
  • Unzulässig ist eine von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nachprüfbare, mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung der Mitbewerber, durch Aussagen wie etwa ‘Beim Sparen geht man nicht zum Schmiedl, sondern zum Schmied‘ (OGH 28.6.1983 – Raiffeisenkassen-Sparerwerbung –ÖBl 1984, 5mwN).

Ein anlehnender Werbevergleich ist eine Form unzulässigen Schmarotzens. Die Ware oder Leistung des Mitbewerbers wird nicht herabgesetzt sondern zur eigenen in Beziehung gesetzt, um ihre Vorzüge oder Bekanntheit für die eigene Ware oder Leistung zu benützen.

Zum Beispiel:

  • Sittenwidrig ist das Gegenüberstellen der im Geschäftsverkehr durch jahrzehntelange Verwendung allgemein bekannt gewordenen Bestellzeichen von Geschäftsdrucksorten der Konkurrenz mit eigenen Bestellzeichen (OGH 8.5.1984 – OMEGA-Lagerware – ÖBl 1984, 149).
  • Zulässig ist die Bezugnahme auf das Hauptprodukt beim Vertrieb von Ersatzteilen und Zubehör für fremde Erzeugnisse, sofern nicht der Eindruck gemeinsamer Herkunft erweckt wird (OGH 10.3.1992 – Rohrverschraubung – ÖBl 1992,16).

Ist vergleichende Preiswerbung in Österreich erlaubt?

Die Novelle 1998 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat in § 2 Abs.1 UWG eine Sonderregelung für vergleichende Preiswerbung eingefügt: Diese ist nunmehr zulässig, sofern sie nicht irreführend ist (§ 2 UWG) oder gegen §1 UWG verstößt. Dadurch wird die wahrheitsgemäße vergleichende Preiswerbung grundsätzlich zugelassen.

Die Rechtssprechung hat diesen Grundsatz verallgemeinert:
Jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten ist grundsätzlich zulässig, sofern es nicht im Sinne des § 2 UWG irreführend ist oder - etwa durch Pauschalbewertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen – das Gebot der Sachlichkeit verletzt (OGH 26.6.1990 – Media-Analyse 1988-ÖBl 1990, 154).




Sind Zugaben erlaubt?

Grundsätzlich besteht in Österreich nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 9a UWG) ein Zugabeverbot.

Als Zugabe gilt ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt, angeboten oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Die Zugabe muss somit Werbe- oder Lockmittel sein. Es besteht allerdings eine Reihe von Ausnahmebestimmungen (z.B. für Zubehör oder handelsübliche Nebenleistungen, Warenproben, Streuartikel, Naturalrabatt, Preisausschreiben).


Was versteht man unter Selbstverlag oder Eigenverlag?

Gewerberecht:
Eigen- oder Selbstverlag ist die Herausgabe und der Verkauf durch den Urheber (Autor). Die Ausübung des Selbstverlages der Urheber ist genauso wie die literarische Tätigkeit und die Ausübung der schönen Künste aus dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Diese Tätigkeiten benötigen somit gemäß § 2 Abs.1. Ziff.7 GewO 1994 keine Gewerbeanmeldung. Der Buch- und Kunstverlag sind jedoch – sofern es sich nicht um den Selbstverlag des Urhebers handelt - freie Gewerbe, die eine Gewerbeanmeldung erfordern.

Steuer- und Sozialversicherungsrecht:
Der Selbstverlag unterliegt wie jede andere selbständige Tätigkeit dem Einkommens- und Umsatzsteuergesetz. Eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt ist erforderlich.

Seit 1.1.1998 führt die Tätigkeit als selbständig Erwerbstätiger grundsätzlich zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), auch wenn keine Kammermitgliedschaft gegeben ist. Die Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit ist notwendig.

Ablieferungspflichten (Bibliotheksstücke):
Nach der Bibliotheksstückeverordnung von 1981 ist von jedem Druckwerk, das in Wien erscheint, binnen eines Monats folgende Anzahl abzuliefern:

  • 2 Stück an die Österreichische Nationalbibliothek
  • 1 Stück an die Wiener Stadt- und Landesbibliothek
  • 2 Stück an die Universitätsbibliothek Wien


Weitere Informationen:

Hauptverband des österreichischen Buchhandels
Grünangergasse 4
1010 Wien
T +43/1/5121535-0
F +43/1/5128482
E hvb@buecher.at

 

Welche Regelungen gelten für die neuen Hausbrieffachanlagen?

In einem Informationsblatt der Wirtschaftskammer Wien erhalten Sie ausführliche Informationen über die geltenden Bestimmungen. Weiters finden Sie darin weiterführende Links zum Thema (Postgesetz, Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, usw.) 

 
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